Ich habe eine Rechnung für einen Zeitraum erhalten, der über den 1. Januar 2021 hinausgeht. Auf dieser Rechnung wird die Mehrwertsteuer mit 19 Prozent ausgewiesen. Ist das so richtig?
Ja, das ist richtig. Maßgeblich für die Erhebung der Mehrwertsteuer ist der Abrechnungszeitraum.
Relevant für die Besteuerung einer Dauer- bzw. Teilleistung ist das Ende des auf der Rechnung ausgewiesenen Abrechnungszeitraumes (siehe Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UstAE A 13.1 Abs. 3, FAQ Umsatzsteuersenkung vom Bundesfinanzministerium -> Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?).
Auf Grund des bei Vertragsabschluss gewählten Abrechnungsintervalles wird somit der Steuersatz festgelegt. Eine Rechnungskorrektur bzw. Splittung der Rechnung ist nicht vorgesehen.
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