Ich möchte eine Rechnungskorrektur, abgegrenzt für den Zeitraum der Mehrwertsteuer-Senkung, erhalten.
Maßgeblich für die Erhebung der Mehrwertsteuer ist der Abrechnungszeitraum.
Der Abrechnungszeitraum einer Dauer- bzw. Teilleistung ist stets an dem Tag, an dem der vereinbarte (Teil-)Abrechnungszeitraum endet (vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UstAE A 13.1 Abs. 3)
Auf Grund des bei Vertragsabschluss gewählten Abrechnungsintervalles wird der Steuersatz festgelegt. Eine Rechnungskorrektur bzw. Splittung der Rechnung ist daher nicht vorgesehen.
Zu beachten ist: Sollten Sie im vergangenen Jahr eine Rechnung mit einem Abrechnungszeitraumende innerhalb des von der Mehrwertsteuer-Senkung betroffenen Zeitraums 01.07.2020 - 31.12.2020 erhalten haben, wird diese korrigiert. Sie erhalten demnach in jedem Fall eine Rechnungskorrektur mit dem korrekten Steuersatz.
Beispiel 1
Abrechnungszeitraum laut Rechnung: Juni 2020 bis Juni 2021
Der Abrechnungszeitraum endet 2021, daher bleibt die Mehrwertsteuer insgesamt bei 19%
Beispiel 2
Abrechnungszeitraum laut Rechnung: Oktober 2019 bis Oktober 2020
Der Abrechnungszeitraum endet 2020 im Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung, daher erhalten Sie eine Korrekturrechnung. Auf dieser sind komplett 16% Mehrwertsteuer berücksichtigt. Das ggfs. entstandene Guthaben zahlen wir Ihnen nach Erhalt der Korrekturrechnung aus.
Beispiel 3
Abrechnungszeitraum laut Rechnung: Juli 2020
Der Leistungszeitraum endet im Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung, daher erhalten Sie eine Korrekturrechnung.
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