Der Abmahnung keine Chance: Die Button-Lösung im aktuellen Überblick

Seit dem 1. August ist die Button-Lösung Pflicht – und sorgt seitdem für erhebliche Unruhe unter Online-Händler. Die ersten Shops wurden bereits von der Konkurrenz wegen falsch beschrifteter Schaltflächen abgemahnt. Damit Euch das nicht passiert, zeigen wir Euch hier noch einmal detailliert, auf was Ihr genau achten müssen und vor welchen Fallstricken Ihr Euch hüten solltet.

Um was geht es bei der Button-Lösung eigentlich genau?

Die Button-Lösung beruht auf einer Gesetzesänderung, die auf einen besseren Schutz der Verbraucher abzielt. Dieser soll durch zwei wesentliche Elemente erreicht werden:

  • Schaltflächen für Bestellvorgänge müssen eindeutig als „Zahlungspflichtig“ markiert werden;
  • Informationen über Leistungen, Mindestlaufzeiten, Gesamtpreise und Zusatzkosten müssen direkt über dem Bestell- bzw. Bezahl-Button platziert werden.

Die Button-Lösung wurde vom Gesetzgeber aufgrund der zahlreichen Abo-Fallen im Internet beschlossen, bei denen die Kosten bewusst und geschickt verschleiert wurden. Typisches Beispiel: Ein User sucht auf einer Seite nach einem Kochrezept, lädt es herunter und bekommt wenige Wochen per Post eine Rechnung über eine zweijährige Mitgliedschaft in einem Online-Kochclub. Mit der Gesetzesänderung sollte also in erster Linie unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt werden – jetzt trifft es auch alle ehrlichen Händler, die dadurch jede Menge Mehrarbeit und das Risiko von Abmahnungen haben, wenn sie die neuen Vorgaben nicht auf Anhieb 100%ig korrekt umsetzen.

Für wen gilt die Button-Lösung?

Betroffen sind von der neuen Regelung nicht nur Online-Shops. Die Button-Lösung gilt für alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossen werden. Dazu gehören zum Beispiel Online-Shops, kostenpflichtige Mitgliedschaften in Netzwerken wie Xing, E-Books und Online-Dienstleistungen (etwa von Webhostern wie Checkdomain).

Die Vorgaben der Button-Lösung müssen sowohl für das Internet sowie für die Nutzung auf mobilen Geräten (Smartphones/Tablets) umgesetzt werden. Falls Ihr im Mobile Commerce aktiv seid, bedeutet das für Euch, dass beispielsweise bei In-App-Käufen der bisherige Klick auf „OK“ jetzt nicht mehr gilt. Die Schaltflächen müssen auch hier entsprechend eindeutig umgestaltet werden.

Gibt es Ausnahmen?

Wie fast immer gilt auch im Fall der Button-Lösung: Ja, es gibt Abweichungen.

Ausnahme 1: Die Button-Lösung greift nicht, wenn das Angebot eines Unternehmens sich lediglich an andere Unternehmen richtet. Wichtig ist dann aber, dass dieser Punkt deutlich lesbar in der Leistungsbeschreibung vermerkt ist.

Ausnahme 2: Die Button-Lösung greift nicht bei Fällen, in denen  “Verträge per individueller Kommunikation” geschlossen wurden. Sprich: Wenn ein Kauf ausschließlich über Vereinbarungen per Mail zustande gekommen ist.

Wie beschrifte ich Buttons korrekt?

Die Musterlösung bzw. die erlaubten Varianten gibt hier das Gesetz vor:

Erlaubte Button Bezeichnungen Buttonlösung

Speziell für Auktionsplattformen gelten die Lösungen:

Erlaubte Buttons für Auktionsplattformen

Nicht mehr erlaubt sind dagegen Buttons mit der Beschriftung:

Nicht erlaubte Button-Bezeichnungen

Wichtig: Überprüft bitte auch Eure AGBs im Hinblick auf die geänderte Beschriftung der Schaltflächen und passt die Formulierungen hier gegebenenfalls entsprechend an.

Klar, eindeutig, unmissverständlich – die optischen Gestaltungsvorgaben

Das Gesetz gibt außerdem die Gestaltung der Buttons vor: Die Schrift auf den Buttons muss gut lesbar sein (also groß genug und kontrastreich) und es darf nicht mehr Info draufgepackt werden, außer den vorgeschriebenen Hinweisen.

Wichtig: Der Bestell-Button darf nur einmal am Ende der Bestellübersichtsseite platziert werden. Konkret bedeutet das, dass der Button unterhalb der bereits angeführten Pflichtinformationen sein muss und sich zwischen den Pflichtinformationen und dem Button keine „trennenden Gestaltungselemente“ finden dürfen. Kommentarfelder, AGBs oder Abhakboxen für den Newsletter sind damit an dieser Stelle tabu.

Richtet Ihr Euch als ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland auch an ausländische Kunden – gibt es für Euren Shop etwa eine englischsprachige Version –  müsst Ihr die Hinweise bzw. Schaltflächen entsprechend auch in anderen Sprachen anbieten.

Kostenpflichtige Mitgliedschaften/Online-Verträge

Wenn eine Mitgliedschaft in einem Online-Netzwerk etwas kostet oder Verträge über Online-Dienstleistungen geschlossen werden, gilt für die Schaltfläche ebenfalls, dass eindeutig auf die Kostenpflicht hingewiesen werden muss. Dazu müssen außerdem in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ alle wesentlichen Informationen zur Registrierung vorhanden sein (Höhe des Beitrags/Laufzeit des Vertrags).

Buttonlösung - Vorlage Online-Mitgliedschaft

Informationspflichten im Detail

Wie bereits kurz angerissen wurden im Zuge der Gesetzesänderung auch die Informationspflichten erweitert. Kunden sollen jetzt auf einen Blick unmissverständlich erkennen können, was genau sie für welchen Preis bekommen. Zu den Informationspflichten gehört die

Produktbeschreibung: Was sind die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung? Neben dem Namen sollten sich hier Informationen zu Umfang, Größe, Farbe, Gewicht etc. finden – also alle Fakten, die für den Verbraucher relevant sein könnten.

Mindestlaufzeit: Wird eine „dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung“ angeboten, muss dargestellt sein, wie lange der Vertrag mindestens läuft.

Gesamtpreis: Hier werden sämtliche Preisbestandteile der Ware oder Dienstleistung aufgelistet (inklusive vom Unternehmen abgeführte Steuern) – der Verbraucher erhält so einen eindeutigen Gesamtpreis und kann nachvollziehen, wie der Preis zustande kommt.

Versand- und Zusatzkosten: Fallen Lieferkosten oder zusätzliche Steuern und Kosten an, die nicht vom Unternehmen abgeführt werden können, müssen diese ebenfalls angezeigt werden.

Wichtig: Die Informationspflichten müssen allgemein verständlich formuliert sein. Komplizierte Schachtelsätze oder bewusst auf Verwirrung setzende Formulierungen können ein Grund dafür sein, dass ein Kauf oder Vertragsabschluss vom Verbraucher annulliert werden kann.

Wo müssen die Informationspflichten platziert werden?

Es spielt nicht nur eine Rolle, dass die Informationspflichten korrekt formuliert sind – sie müssen auch richtig platziert sein. Richtig bedeutet in diesem Fall, in unmittelbarer Nähe des Bestell-Buttons:

  • direkt auf der Bestellseite
  • Informationen müssen ohne Scrollen oder andere Suchvorgänge sichtbar sein
  • es dürfen keine trennenden Elemente (weder grafisch noch textlich) zwischen die Informationen und den Button gepackt werden
  • unübersehbar: Optimal ist eine grafische (etwa farbliche Hervorhebung) der Informationspflichten

Buttonlösung - Beispiel einer Bestellseite

Was passiert bei Missachtung der Button-Lösung?

Eine der Folgen haben wir Euch ja bereits ganz am Anfang dieses Textes aufgezeigt: Es droht eine Abmahnung, die schnell sehr teuer werden kann. Die Abmahnung kann sowohl durch Konkurrenten wie auch durch Wettbewerbszentralen erfolgen. Noch gravierender dürfte aber der Umstand sein, dass Verträge unwirksam sind – wer die Button-Lösung nicht umsetzt, entzieht sich also selbst seine Geschäftsgrundlage.

Checkliste für die Buttonlösung:

  • Betroffen sind alle kostenpflichtigen Angebote, die sich an Verbraucher richten
  • Die Bestell-/Anmelde-Fläche muss mit einem deutlichen Hinweis auf die Kostenpflicht versehen sein
  • Die Informationspflichten sind erweitert worden: Dazu gehören jetzt Produktdetails, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis und Versand- bzw. Zusatzkosten
  • Die Informationspflichten sollten optisch hervorgehoben werden und müssen in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Bestell-/Anmelde-Fläche stehen
  • Die AGBs müssen entsprechend angepasst werden

Und ganz zum Schluss noch ein kleiner Hinweis von uns: Wie bei allen Rechtsthemen, die wir hier im Blog behandeln, handelt es sich auch bei diesem Beitrag nur um eine Orientierungshilfe, nicht um eine verbindliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Beratung bzw. in Zweifelsfällen wendet Euch bitte direkt an einen Rechtsanwalt.

Ansonsten sind wir bei Checkdomain aber natürlich wie gewohnt für alle Eure Fragen offen und freuen uns über ein Feedback und Anregungen von Eurer Seite!