Update: Höchste Zeit für alle Shopbetreiber: Die neue Button-Lösung naht

Es wird langsam ernst: Ab dem 1. August gilt die neue Button-Lösung. Wenn Ihr einen Online-Shop betreibt oder anderweitig kostenpflichtige Dienstleistungen im Internet anbietet, heißt das für Euch, es ist höchste Zeit zum Handeln. Denn wer die Neuregelung ignoriert, dem drohen Abmahnungen. Und außerdem sind die mit den Kunden geschlossenen Verträge ungültig.

Was bedeutet die Button-Lösung eigentlich?

Die Button-Lösung wurde vom Bundestag beschlossen, in erster Linie um Verbraucher besser vor den sogenannten Abo-Fallen im Internet zu schützen. Für Unternehmen bringt die Neuregelung die Verpflichtung, Verbrauchern über den Bestell-Button klar und unmissverständlich zu zeigen, dass sie jetzt einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen (also zum Beispiel ein Produkt bestellen oder sich für eine Mitgliedschaft anmelden). Zudem soll ab dem 1. August auch der Gesamtpreis einer Leistung klarer zu erkennen sein als bisher.

Nicht mehr in Abo-Fallen tappen - die neue Regelung macht es Abzockern schwererFür Verbraucher heißt das: Ein Vertrag ist nur dann gültig, wenn vor der Bestellung alle nötigen Informationen mitgeteilt werden und er als Kunde ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Für Euch als Shopbetreiber heißt es umgekehrt: Es gibt viel, viel zu tun bis zum 1. August. Denn neben den Button-Beschriftungen müssen unter anderem auch die AGBs geändert werden. Dazu gleich noch mehr.

Für wen gilt die neue Regelung eigentlich genau?

Im Prinzip: Eigentlich für jeden, der im Internet etwas verkaufen möchte. Also ganz klar für Shopbetreiber, Vergleichsdienste, die etwas kosten, Anbieter von E-Books und Dienstleister wie zum Beispiel Webhoster (wir von Checkdomain sind also auch betroffen). Selbst als Verkäufer auf eBay müsst Ihr Änderungen vornehmen, allerdings nur ein einer entschärften Variante: Künftig mit Ihr Buttons haben mit „Gebot abgeben“ und „Gebot bestätigen“. Für die entsprechende Programmierung ist jedoch eBay verantwortlich. Sonst ändert sich erst einmal nichts.

Und wie immer gilt auch bei der Button-Lösung: Keine Regel ohne Ausnahme. In diesem Fall sind es „Verträge, die per individueller Kommunikation“ geschlossen wurden. Sprich: Wenn ein Kauf ausschließlich über Vereinbarungen per Mail zustande gekommen ist.

Wie müssen Buttons in Zukunft gestaltet sein?

Vor allem: Klar, eindeutig und unmissverständlich. Laut Gesetz ist „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Beschriftungsvariante zulässig. Alternativen zu diesem Musterbeispiel sind beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“ oder auch einfach „kaufen“.

Was künftig nicht mehr reicht sind „Bestellen“, „Anmelden“ oder auch das schnell geklickte „weiter“.

Das Gesetz gibt außerdem die Gestaltung der Buttons vor: Die Schrift auf den Buttons muss gut lesbar sein (also groß genug und kontrastreich) und es darf nicht mehr Info draufgepackt werden, außer den vorgeschriebenen Hinweisen.

Der Händlerbund hat das schön übersichtlich zusammengestellt:

Abzocke schwer gemacht: Detaillierte Regelungen sollen Abo-Fallen verhindern

Was müssen Verkäufer sonst noch beachten?

Zusätzlich zum eindeutig beschrifteten Button müsst Ihr in Zukunft alle wichtigen Informationen rund um Produkt und Kauf/Bestellung/Anmeldung unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung bereitstellen – natürlich auch wieder klar, eindeutig, verständlich und optisch hervorgehoben.

Dazu gehören laut Gesetz unter anderem eine detailierte Produktbeschreibung, bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen die Mindestlaufzeit (also beispielsweise bei Mitgliedverträgen oder auch Webhosting-Paketen), der Gesamtpreis inklusive Steuern etc. sowie Versand- und Zusatzkosten.

Falls  sich durch die Änderungen an den Buttons oder bei der Darstellung des Warenkorbs der Bestellvorgang auf Eurer Seite ändert, zieht das wiederum Veränderungen der AGBs nach sich. Ihr müsst dann dort den Anlauf des Bestellprozesses entsprechend neu formulieren.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die neue Regelung halte?

Mit ziemlicher Sicherheit droht dann Ärger, schließlich sind Abmahnanwälte im Internet nie weit… Oder um es mit dem offiziellen Gesetzestext zu sagen: „Sowohl bei einer Nichterfüllung der oben genannten Informationspflichten nach § 312g Abs. 2BGB als auch nach einer Nichteinhaltung von Abs. 3 (ausrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung bzw. eindeutige Beschriftung der Schaltfläche) kann der Shopbtreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.“

Und wie schon gesagt: Wenn Ihr bei den alten Buttons bleibt oder Eurer Informationspflicht nicht nachkommt, sind Verträge mit Euren Kunden null und nichtig.

Uns interessiert natürlich, was Ihr von der neuen Regelung haltet: Übertrieben oder sinnvoll? Und wie weit seid Ihr schon mit den nötigen „Umbauarbeiten“ bei Euren Shops? Habt Ihr Tipps für andere Shopbetreiber? Wir freuen uns auf Eure Kommentare!