Laut Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) benötigen Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten.
Für kleinere Unternehmen kann eine Ausnahme gelten: Wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 10 Personen regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten, benötigen Sie unter Umständen keinen Datenschutzbeauftragten.
Bei der Anzahl der Personen zählen auch Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte, wenn diese regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten.
Zusätzlich kann ein Datenschutzbeauftragter auch dann erforderlich sein, wenn weniger als 10 Personen regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sensible personenbezogene Daten verarbeitet oder personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden.
Zu sensiblen personenbezogenen Daten gehören zum Beispiel:
Der Datenschutzbeauftragte unterstützt das Unternehmen dabei, die Datenschutzvorgaben einzuhalten. Die Aufgaben werden unter anderem in Artikel 39 DSGVO beschrieben.
Zu den Aufgaben können insbesondere gehören:
Sie können einen externen Datenschutzbeauftragten einsetzen oder eine geeignete Person aus Ihrem Unternehmen zum Datenschutzbeauftragten benennen.
Ein interner Datenschutzbeauftragter kennt die Abläufe im Unternehmen meist sehr gut. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass keine Interessenkonflikte entstehen und die erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
Ein externer Datenschutzbeauftragter bringt in der Regel spezialisiertes Fachwissen mit und kann einen neutralen Blick auf die Datenschutzprozesse im Unternehmen haben.
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