In diesem Artikel erfahren Sie, ob die DSGVO auch private Websites betreffen kann.
Ja, die DSGVO kann auch private Websites betreffen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Website kommerziell betrieben wird, sondern ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Die DSGVO gilt grundsätzlich für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Ausgenommen sind rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Diese Ausnahme wird häufig als Haushaltsausnahme bezeichnet.
Eine private Website kann betroffen sein, wenn sie öffentlich im Internet erreichbar ist und personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten können zum Beispiel sein:
Die Haushaltsausnahme kann greifen, wenn personenbezogene Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet werden.
Bei einer öffentlich erreichbaren Website ist diese Grenze jedoch schnell überschritten, weil die Inhalte und technischen Datenverarbeitungen nicht mehr nur im rein privaten oder familiären Bereich stattfinden können.
Prüfen Sie bei einer privaten Website insbesondere folgende Punkte:
Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollten Besucherinnen und Besucher verständlich darüber informiert werden. In vielen Fällen ist dafür eine Datenschutzerklärung erforderlich.
Weitere Informationen dazu finden Sie in dieser Anleitung:
Wann benötigt man eine Datenschutzerklärung?
Auch private Websites können von der DSGVO betroffen sein. Entscheidend ist, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob die Verarbeitung noch unter eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit fällt.
Prüfen Sie daher auch bei privaten Websites, ob eine Datenschutzerklärung oder weitere Datenschutzmaßnahmen notwendig sind.